Würden
Sie als Unternehmer Geld aus dem Unternehmen geben, wenn die Rendite
mager und nicht sicher ist?
Der
Arbeitnehmer hat seit geraumer Zeit ein Recht auf Gehaltsumwandlung
welches sehr häufig auch seinen Niederschlag in den
branchentypischen Tarifverträgen findet. Für die meisten
Arbeitgeber ist die betriebliche Altersvorsorge (BAV) ein rotes Tuch
– macht Arbeit und kaum ein Mitarbeiter nutzt es.
Dabei
lässt sich gerade für Arbeitgeber bei einer richtiger Gestaltung
der BAV ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen generieren und ein
effektives Mitarbeiterbindungssystem daraus ableiten.
Da
der Arbeitgeber in allen Durchführungsvarianten die letztliche
Haftung für die zugesagten Rentenleistungen übernimmt, sollte auf
die Ausgestaltung der Versorgungssysteme ein erhebliches Augenmerk
gelegt werden und diejenige Variante genutzt werden, die dem
Unternehmen den größtmöglichen wirtschaftlichen Effekt bringt.
Der
vorliegende Text betrachtet die in klein und mittelständischen
Unternehmen üblichen Durchführungswege, beleuchtet die
Haftungsrisiken und zeigt Möglichkeiten bis hin zur Nutzung der BAV
als Innenfinanzierungsinstrument auf, das eine gewisse Unabhängigkeit
von Banken ermöglicht.
Betrachtung
zur Haftung des Arbeitgebers bei der betrieblichen Altersvorsorge
(BAV)
Auch
nachdem das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) dem
Arbeitgeber nicht grundsätzlich die Informationspflicht in Sachen
BAV auferlegt, bietet die Urteilsbegründung selber den Arbeitgebern
deutliche Anhaltspunkte dafür, die Informationen zur BAV proaktiv zu
kommunizieren um späteren Haftungsstreitigkeiten aus dem Weg zu
gehen. 1
Dies
auch insbesondere mit dem Blick darauf, dass in vielen Tarifverträgen
seit 2012 der generelle Anspruch der Arbeitnehmer auf BAV verankert
worden ist.
Bevor
auf Haftungsrisiken und Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird,
zunächst die Klärung, was genau denn eine solche BAV ist.
Hierzu
ein Blick in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung:
§1
(1) BetrAVG
Werden
einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes.
Die
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar
über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4
genannten Versorgungsträger erfolgen.
Der
Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten
Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar
über ihn erfolgt.
Eine
BAV ist demnach eine vertragliche Konstruktion zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, für die - unabhängig vom Durchführungsweg - der
Arbeitgeber für die getätigten Zusagen an den Arbeitnehmer haftet.
Damit
dürften bei der Wahl des geeigneten Durchführungsweges für den
Unternehmer 4 Fragen zu klären sein:
1)
Welche Haftungsrisiken habe ich?
2)
Welche Sicherungsinstrument gibt es?
3)
Wie sicher ist das für meine Mitarbeiter?
4)
Was habe ich davon?
Da
die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfond in klein- und
mittelständischen Unternehmen (KMU) eher untypisch sind, erfolgt die
Einzelbetrachtung im Folgenden für die Direktversicherung, die
Direktzusage sowie Unterstützungskasse.
Direktversicherung
Hierbei
handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, die der Arbeitgeber
zugunsten seines Arbeitnehmers abschließt.
Wird
bei der Ausgestaltung ein widerrufliches Bezugsrecht für den
Arbeitnehmer vereinbart, etwa um eine Mitnahme innerhalb der
Unverfallbarkeitsfrist, d.h bei Neuverträgen zur Zeit 5 Jahre und
das 25 Lebensjahr erreicht (geplant 3 Jahre bei 23 Lebensjahren),
d.h. der Frist nach der dem Arbeitnehmer die Arbeitgeberleistungen
zugerechnet werden, kann man dem Arbeitgeber auch dazu zu raten , die
Altersvorsorge über den Pensionssicherungsverein (PSV) abzusichern,
2 da nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
18.09.2012 (3 AZR 176/10) dieser Teil der Altersvorsorge nicht dem
Insolvenzschutz unterliegt und damit in der Masse untergeht. 3
Durch
die innere Gestaltung der der Lebensversicherung - etwa mit oder ohne
Zillmerung, also der Verrechnung der Vertriebskosten mit den
Beiträgen über einen festgelegten Zeitraum - werden in der Regel
die Vertriebskosten aus den Beiträgen der ersten 5 Jahre bedient,
was regelmäßig dazu führt, dass in den ersten 12 -17 Jahren die
Rückkaufswerte deutlich niedriger als die geleisteten Einzahlungen
sind. 4
Es
besteht also eine systematische Deckungslücke. Aus diesem Grund
werden bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel die Altverträge,
auf deren Mitnahme der Mitarbeiter einen Anspruch hat, vom
neuen Arbeitgeber selten akzeptiert.
Letztendlich
stellt diese Deckungslücke eine klassische Unterfinanzierung dar und
ist damit für Kapitalgesellschaften zusätzlich auch bilanzseitig
problematisch.
Dieses
Problem wurde schon 2003 erkannt, seitens des Staates wird jedoch auf
die Umsetzung bei der Bilanzbewertung verzichtet, da diese
Unterdeckungen zu zahlreichen Insolvenzanmeldungen bei Unternehmen
und daraus resultierenden Problemen für die Versicherungswirtschaft
geführt hätten.
Damit
hat der Arbeitnehmer jetzt nur die Möglichkeiten, den Vertrag privat
fortzuführen, stillzulegen oder zu kündigen. In der Regel werden
die Verträge jedoch nicht weitergeführt. Ob im Falle einer
Stilllegung des Vertrages die innere Verzinsung der zu Grunde
liegenden Lebensversicherung ausreicht, den Kapitalerhalt zuzüglich
der Garantieverzinsung bis zum Stilllegungszeitpunkt am Ende der
Laufzeit sicherzustellen, hängt unmittelbar davon ab, wie frühzeitig
der Vertrag gekündigt wird. Je früher, desto unwahrscheinlicher
wird es, auch gerade mit dem Blick auf die gegenwärtigen Reduktionen
der Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven. 5
Für
die entstehenden Defizite haftet der Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer, ebenso wie im Falle einer Kündigung, wenn der
Rückkaufswert die eingezahlte Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers
nicht deckt.
Dies
kann gerade bei Unternehmen mit hoher Fluktuation zu ernsthaften
Problemen führen.
Was
passiert, wenn ein Lebensversicherer selbst in Schwierigkeiten gerät,
oder gar insolvent wird, ein Szenario, das selbst die BaFin nicht
ausschließen will? 6
Hierfür
wurde als Sicherungsinstrument die Protektor AG geschaffen, welches
für die Direktversicherung zu nutzen ist. 7
Was
kann dieses Sicherungssystem leisten, das in den vergangenen Jahren
die insolvente "Mannheimer Versicherung" aufgefangen hat?
Hierzu ein Blick in die Verordnung über die Finanzierung des
Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
(Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV). 8
Der
§1 definiert hier das Sicherungsvermögen mit 1 Promille der Summe
der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem
Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen.
§
5 regelt den Leistungsfall für den nochmals 1 Promille der Summe der
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen eingefordert werden
dürfen.
Definition
der Rückstellung:
Versicherungstechnische
Rückstellungen stehen unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Versicherungsgeschäft und sichern die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen.
Die
Bilanzsumme der Protektor AG beträgt laut Geschäftsbericht 2013 ca.
783 Mio. € - womit sich theoretisch eine maximale Deckungssumme
von ca. 1,566 Mrd. € (ohne Kreditaufnahme) ergibt. 9
Anmerkung:
Demgegenüber
stehen in Deutschland mehr als 90 Millionen Lebens- und
Renten-Versicherungsverträge, in die rund 90 Milliarden €
jährlich eingezahlt werden. Das Versicherungsvermögen beläuft
sich auf rund 900 Milliarden €, die versicherte Summe
beläuft sich hingegen auf rund 2.700 Milliarden €.
Das
Deckungsvolumen bewegt sich demnach bei etwa 1/1.150
der versicherten Summen abzüglich des Versicherungsvermögens.
Wie
ernst die Lage der Versicherungsindustrie ist, kann man daran
ablesen, dass ausgerechnet das Sicherungssystem - die Protektor AG -
den Antrag bei der BaFin gestellt hat, vorübergehend weniger Gewinn
für Kunden zurückzulegen als vorgeschrieben ist. 10
Wichtig
zu wissen ist darüber hinaus, dass gemäß § 125 (5)
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) seitens der BaFin die
Verpflichtung aus den Verträgen um bis zu 5% der Garantieleistung
gesenkt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Reduzierung
als Haftungsrisiko für den Arbeitgeber darstellt. 11
Gerät
die Gesellschaft in Schieflage - nicht der Deckungsstock - so greift
der wesentlich weitergehende § 89 VAG. 12
§
89 (1) VAG
.....
Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen,
Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder
die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf,
können zeitweilig verboten werden. .....
Ein
Horrorszenario?
Felix
Hufeld, Chef der BaFin-Versicherungsaufsicht:
„Dass
ein einzelnes Unternehmen von sich aus zum Problem wird, dürfte die
Ausnahme sein. Viel wahrscheinlicher ist es, dass ein Ansteckungsherd
eine große Zahl von Unternehmen infiziert - und genau daraus sich
die systemische Qualität des Risikos ergibt." 13
Der
Grünen-Finanzexperte Gerhard Schick kritisierte, Banken seien mit
Steuergeld gerettet worden. "Wenn es jetzt darum geht, die
Lebensversicherungen zu stabilisieren, wird das mit dem Geld einiger
Kunden gemacht." 14
Solange
die Sicherungssysteme halten, ist dieser Durchführungsweg für
Arbeitnehmer unproblematisch. Die zu erwartenden Renditen auf die zu
Grunde liegenden Lebensversicherungen dürften im Laufe der Zeit
weiter sinken, da die Garantiezinsen an 60% des Durchschnitts der
Zinsen der zehnjährigen Staatsanleihen gebunden sind. 15
Darüber
hinaus sollte der Arbeitnehmer beachten, dass sich die dem Vertrag zu
Grunde liegende Mindestverzinsung nicht auf seinen Monatsbeitrag
bezieht, sondern lediglich auf den Sparanteil - also den Teil des
monatlichen Beitrages, der nicht für Kosten und Todesfallabsicherung
aufkommt.
Bei
Abschluss einer Direktversicherung ist der Arbeitnehmer, wie der
Arbeitgeber gut beraten, sich die garantierte Beitragsrendite angeben
zu lassen und seine Entscheidung darauf abzustellen. Diese
garantierten Beitragsrenditen lagen 2014 nach einer Erhebung des
Finanztipp zwischen 1,35% und - 0,27%, wobei von 33 betrachteten
Gesellschaften lediglich 5 mehr als 1% garantieren und 10 weniger als
0,5%. 16
Damit
garantieren bei einer Inflationsrate von 1,1 % für 2014 nur 3
Gesellschaften überhaupt den Kapitalerhalt! 17
Fallen
die Sicherungssysteme aus, so hat der Arbeitnehmer aus der
Subsidiaritätshaftung heraus einen Anspruch gegen seinen
Arbeitgeber. Fällt dieser aus - etwa bei einer Insolvenz - so erhält
der Arbeitnehmer keine Leistung.
Beachten
sollte der Arbeitnehmer, dass bei einem privaten Fortführen einer
Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel nach einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die dann
privat gezahlten Leistungen keinen Vorsorgebezug darstellen, also
auch nicht dem Schutz nach §851c Abs. 2 ZPO unterliegen, d.h. im
Falle einer Insolvenz und/oder Pfändung des Arbeitnehmers wären
diese gezahlten Beiträge nicht geschützt.
Unabhängig
davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder
Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für die
alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente
eingezahlt werden. Das sind für 2014: 2.856 € oder
monatlich: 238 €.
Vorteile
ergeben sich bei dieser Variante sowohl für den Arbeitnehmer als
auch für den Arbeitgeber aus der Reduktion der Bruttolöhne durch
die Gehaltsumwandlung. Beim Arbeitnehmer erhöht sich der monatliche
Sparbeitrag um den wegfallenden Bruttolohnanteil, ohne dass ihn dies
über den Nettolohnverzicht hinaus belastet. Für den Arbeitgeber
sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lohnnebenkosten zzgl. ggf. der
Nutzung anfallender steuerlicher Vorteile.
Direktzusage/Pensionszusage
Direktzusagen
sind im Allgemeinen für leitende Mitarbeiter und
Gesellschafter-Geschäftsführer üblich. Hierbei verpflichtet sich
der Arbeitgeber bei Renteneintritt oder einem vereinbarten
Versorgungsfall zur Zahlung einer vereinbarten Leistung.
Zur
Absicherung dieser Versorgungszusagen bildet das Unternehmen
bilanzielle Rückstellungen, was für das Unternehmen einen
Steuerstundungseffekt auslöst, dem Unternehmen also zusätzliche
Liquidität verschafft, mit der im Laufe der Zeit die Grundlage für
die Erfüllung der Pensionszusage erwirtschaftet werden kann.
Um
die steuerliche Anerkennung der gebildeten Pensionsrückstellungen
für das Unternehmen zu erreichen, muss gemäß der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes (BFH) die 75 %-Grenze beachtet werden. So
dürfen die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht höher sein als 75% der Bezüge des
Versorgungsberechtigten, da bei einer Überschreitung dieser Grenze
eine Betriebsprüfung regelmäßig zur Feststellung einer verdeckten
Gewinnausschüttung (Überversorgung) führt.
Da
die Versorgungsleistung ausschließlich von der wirtschaftlichen
Potenz des Arbeitgebers abhängig ist, ist die Insolvenzsicherung
über den PSV gesetzlich festgelegt. 2
Prinzipiell
gibt es keine Beschränkung bei der Anlage der Gelder zur Erreichung
der Deckung der Pensionsverpflichtungen, sodass die Gelder sowohl im
Unternehmen investiert werden können, als auch zur Zahlung einer
Rückdeckungsversicherung oder einer beliebigen Kapitalanlage
verwendet werden können.
Bei
externen Anlagen ist jedoch Vorsicht geboten, da der PSV im
Insolvenzfall des Arbeitgebers die Sinnhaftigkeit der getätigten
Investitionen im Sinne der betriebsnotwendigen Ausgaben und/oder der
Sinnfälligkeit für die Altersvorsorge hinterfragt. Ausgaben, die
eher dem persönlichen Luxus oder dem Bereich hoch-risikoreicher
Anlagen zuzurechnen sind, können im Einzelfall zur Schadloshaltung
des PSV bei den verantwortlichen Geschäftsführern führen.
Für
die Rückdeckung mit Versicherungen gilt die Risikobetrachtung wie
bei der Direktversicherung.
Bei
der freien Geldanlage sollte sich der Arbeitgeber jederzeit darüber
im Klaren sein, dass im Falle der Schieflage oder der Insolvenz des
Emittenten solcher Geldanlagen in der Regel keinerlei
Sicherungssystem existieren, er also in der Vollhaftung steht. Dem
steht jedoch eine höhere Renditeerwartung als bei Versicherungen
gegenüber. Wird ein Modell der freien Geldanlage angestrebt,
empfiehlt sich mit Blick auf die eventuelle Durchgriffshaftung auf
die Geschäftsführung eine Diversifizierung der Anlage auf
mindestens 5 Anbieter mit einem positiven track-record - einer
lupenreinen Erfolgsgeschichte in den zurückliegenden Jahren.
Problematisch
werden Direktzusagen seit der Gültigkeit des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), wonach im Gegensatz zur
Steuerbilanz Pensionszusagen in der Handelsbilanz realistisch und
nicht wie bisher mit dem steuerlichen Rückstellungswert anzusetzen
sind.
Mit
Blick auf § 253 (1) Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben sich nach dem
BilMoG für die Handelsbilanz folgende Konsequenzen: 18
- zu bewerten ist mit dem Marktzins, der sich für die BAV an den Garantiezinsen für die Lebensversicherung orientiert
- für den Erfüllungsbetrag sind Preis- und Kostensteigerungen anzusetzen
- in die Bewertung sind erwartbare Rentenanpassungen, Gehaltssteigerungen sowie die erwartete Mitarbeiterfluktuation mit einzubeziehen.
Mit
der so zwingenden Neubewertung von Pensionsrückstellungen steigt das
Unterdeckungsrisiko der Pensionszusagen und gleichzeitig das
Überschuldungsrisiko für den Arbeitgeber drastisch an, da
Pensionsrückstellungen in der Bilanz zu passivieren sind - und damit
letztlich auch der Druck auf die Arbeitgeber unterdeckte
Pensionszusagen zu "heilen" oder auszulagern, um sie aus
der Bilanz zu bekommen.
Beide
Wege kosten das Unternehmen in der Regel Geld.
- Entweder erfolgt eine "Heilung" mit einer drastischen Erhöhung der monatlichen Beiträge für die Rückdeckung, wobei mit Blick auf die mittelfristig sinkende Zinserwartung weitere Anpassungen wahrscheinlich sind. 10/15
- Oder es erfolgt eine Überführung in ein externes Versorgungswerk. Da der Einsatz eines Treuhandmodells (Contractual Trust Arrangement - CTA) oder der Übertag auf eine Pensionskasse für KMU eher die Ausnahme sein kann, bleibt hier nur der Weg des Übertrages an eine Unterstützungskasse, was dann mit einem recht erheblichen Gutachtenaufwand verbunden ist.
Der
PSV als Sicherungssystem dieses Durchführungsweges sichert die
Zahlungen an die Arbeitnehmer ähnlich wie die Berufsgenossenschaft
(BG) im Umlageverfahren und nicht wie die Absicherung der
Lebensversicherungen in einem gedeckelten Beitragsverfahren. Damit
ist ein Wegbrechen des Sicherungssystems wesentlich
unwahrscheinlicher. Die Bilanzsumme des PSV betrug 2013 fast 4,8 Mrd.
€. 19 Abgesichert werden etwa 10,7 Mio.
Versorgungsberechtigte. Die unter Insolvenzschutz stehenden
Kapitalwerte belaufen sich auf etwa 312 Mrd. €. 20
Das
Deckungsvolumen bewegt sich demnach bei etwa 1/65
der versicherten Summen.
Bei
etwa 670 Insolvenzen auf etwa 94.000 Firmen in 2013 19/20,
erhält man ein Schadenverhältnis von etwa 1/140.
Rechnerisch
ergibt sich daraus ein etwa doppelt so hohes Deckungsvolumen, wie
nach der tatsächlichen Insolvenzstatistik erforderlich wäre.
Damit
kann dieser Durchführungsweg für die Mitarbeiter als sicher
angesehen werden. Da feste Zahlungen vereinbart werden, entfällt für
die Mitarbeiter auch das Zinsrisiko.
Der
Maximalbetrag der Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer beträgt für
2014: 238 €. Beim Arbeitnehmer entsteht bei der Entgeltumwandlung
kein Zufluss von Arbeitslohn, ebenso entsteht mit der Gewährung
einer Pensionszusage und der damit verbundenen Bildung einer
Pensionsrückstellung keine Lohnsteuerpflicht.
Da
der Arbeitgeber bei seiner Zusage lediglich durch die 75%-Regel
begrenzt ist, entstehen hier sehr attraktive Rentenzusagen für den
Arbeitnehmer. Ebenso können Zusatzleistungen wie
Hinterbliebenenversorgung oder Invalidität mit eingebaut werden.
Bei
der Pensionszusage gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
In der Anwartschaftsphase sind die eingezahlten Beiträge in
unbegrenzter Höhe steuerfrei. Erst nach dem Erreichen des
Pensionsalters, also mit Beginn der Auszahlungen, erfolgt die
Besteuerung. Nach § 19 EStG sind die aus der betrieblichen
Altersvorsorge bezogenen Rentenleistungen wie Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.
Dies
gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer für eine einmalige
Kapitalauszahlung entscheidet. Bei der Besteuerung von Leistungen aus
einer Pensionszusage können Freibeträge geltend gemacht werden.
Der
Arbeitnehmer sollte jedoch beachten, dass die erworbenen Ansprüche
nicht auf einen neuen Arbeitgeber portierbar sind.
Das
bringt im Gegenzug dem Arbeitgeber einen Vorteil, der ja genau die
mit Direktzusagen ausgestatteten Mitarbeiter über eine lange Zeit im
Unternehmen halten möchte.
Andererseits
ergeben sich für den Arbeitgeber eine Reihe von steuerlichen
Vorteilen aus der Erteilung von Direktzusagen. Zur Erfüllung einer
Pensionszusage wird eine innerbetriebliche Pensionsrückstellung
gebildet. Diese wird in der Unternehmensbilanz als Fremdkapital
betrachtet und kann daher als Gewinnminderung im Rahmen des § 6a
EStG maximal in Höhe eines ebendort genau definierten Teilwertes der
Pensionsverpflichtung sofort steuerlich geltend gemacht werden.
Darüber hinaus wirkt sich die bilanzielle Betrachtung der
innerbetrieblichen Pensionsrückstellungen als Fremdkapital auch im
Hinblick auf die Verzinsung gewinnmindernd und damit steuerlich
positiv aus.
Problematisch
ist allerdings, dass diese Passivierung der Pensionsrückstellungen
die Kennzahlen - etwa die Eigenkapitalquote - des Unternehmens
verschlechtern und damit auch das Basel II Rating drücken.
Oft
unterschätzte Probleme sind einerseits die Anpassungsklausel, die
den Arbeitgeber verpflichtet, die Zusagen alle 3 Jahre an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anzupassen, andererseits dass
die gebildeten Rückstellungen - vom Barwert her - den tatsächlichen
Kapitalbedarf in der Zukunft in aller Regel nicht in voller Höhe
abdecken werden, was Probleme mit dem BilMoG - wie vorbeschrieben -
nach sich ziehen kann.
Bei
allen Schwierigkeiten erlaubt eine gesetzeskonforme Gestaltung dem
Arbeitgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und interessante
steuerliche Aspekte.
Unterstützungskasse
Der
Durchführungsweg der Unterstützungskasse eröffnet 2
Gestaltungsmöglichkeiten:
Für die rückgedeckte Unterstützungskasse gelten die Risikobetrachtungen vergleichbar der Direktzusage.
Für die rückgedeckte Unterstützungskasse gelten die Risikobetrachtungen vergleichbar der Direktzusage.
Daher
soll hier nur die pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK)
betrachtet werden.
Die
pdUK eröffnet dem Arbeitgeber als einzigen Durchführungsweg die
Verwendung der Mittel aus der Entgeltumwandlung und den
Arbeitgeberzuschüssen ebenso wie entstehende steuerliche Vorteile
für die betrieblichen Belange zu nutzen - etwa für die Rückführung
von Kontokorrentkrediten oder anderen betrieblichen Darlehen bei
Banken, oder für betriebliche Investitionen.
In
diesem Sinne wirkt die pdUK wie eine Bank im eigenen Unternehmen. 21
Da
aus der inneren Gestaltung der pdUK bei richtiger Verwendung aus der
Nutzung der zufließenden Gelder Überschüsse entstehen können,
ergibt sich hier eine differenzierte Risikobetrachtung. Werden nicht
mehr als 25% der Kassenbestände (in etwa der Überschussanteil)
extern angelegt, ergibt sich für den Arbeitgeber ein absolut freies
Feld der Anlage, welches dann auf die Ausfinanzierung der
Versorgungszusagen keinen direkten Einfluss hat.
Besonderes
Augenmerk sollte der Arbeitgeber auf die Gestaltung der
Versorgungsordnung sowie der Betriebsvereinbarung legen, da sich hier
in der Regel die Stolperfallen eines solchen Systems verbergen.
Aus
Sicht des steuerlichen Aufwandes wie auch aus Sicht der
Mitarbeitermotivierung und -bindung gerade junger Angestellter, macht
es durchaus Sinn einer Gruppenunterstützungskasse beizutreten, die
in der Regel die Verwaltung, die Erstellung der Steuererklärungen
übernimmt und mehr Gestaltungsspielraum bei den festzulegenden
Renten/Einmalauszahlungen bietet.
Stringente
und bedarfsabhängige Beratung im Vorfeld sowie die Unterstützung
bei der Einrichtung der Kasse - etwa Betriebsversammlung und
Einzelgespräche mit den Mitarbeitern - sollten für einen Anbieter
selbstverständlich sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Effekt für das Unternehmen umso größer wird, je mehr Mitarbeiter
sich beteiligen.
Da
die Kosten für die Einrichtung einer solchen Unterstützungskasse
auf Basis der Zusagesumme recht hoch ausfallen können, sollte der
Arbeitgeber darauf achten, dass sein Anbieter auch
Teilzahlungsmodelle anbietet, die sich an den monatlich erreichten
Liquiditätsvorteilen orientieren und nach Möglichkeit in Summe
nicht teurer kommen, als die Einmalzahlung des Einrichtungshonorars.
Auch
in diesem Durchführungsweg sind die Versorgungsleistungen
ausschließlich von der wirtschaftlichen Potenz des Arbeitgebers
abhängig, daher ist die Insolvenzsicherung über den PSV gesetzlich
festgelegt. 2
Es
gelten daher für die Risikobetrachtung neben dem oben Dargelegten
die gleichen Überlegungen wie für die Direktzusage.
In
der Regel werden die Gelder der pdUK dem Unternehmen als Darlehen zur
Verfügung gestellt und für betriebliche Belange investiert.
Bei
ebenfalls möglichen externen Anlagen ist insoweit Vorsicht geboten,
dass der PSV im Insolvenzfall des Arbeitgebers die Sinnhaftigkeit der
getätigten Investitionen im Sinne der betriebsnotwendigen Ausgaben
und/oder der Sinnfälligkeit für die Altersvorsorge hinterfragt.
Ausgaben, die eher dem persönlichen Luxus oder dem Bereich
hochrisikoreicher Anlagen zuzurechnen sind, können im Einzelfall zur
Schadloshaltung des PSV bei den verantwortlichen Geschäftsführern
führen, sofern diese nicht ausschließlich die Überschüsse
betreffen.
Für
die Mitarbeiter ist dieser Durchführungsweg risikolos, da über den
PSV abgesichert. Die Versorgungsansprüche sind geschützt vor den
wirtschaftlichen Unwägbarkeiten des Arbeitgebers sowie
pfändungssicher und idealerweise nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen auch Hartz-IV-geschützt.
Der
Maximalbetrag der Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer beträgt für
2014: 238 €, wobei die Entgeltumwandlung steuer- und
sozialabgabenfrei ist, da sie kein Zufluss zum Arbeitslohn darstellt.
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse gehören
nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Damit sind diese
Zuwendungen ebenfalls steuer- und beitragsfrei.
Da
hier für den Arbeitnehmer keinerlei Kosten für biometrische Risiken
und/oder Vertrieb von Finanzprodukten entstehen, wird der gesamte
Betrag aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss der Verzinsung
unterworfen, sodass hier mit vergleichsweise niedrigem
Nettolohnverzicht attraktive Renten/Einmalzahlungen entstehen.
Aus
der betrieblichen Altersvorsorge bezogenen Rentenleistungen sind nach
§ 19 EStG wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
versteuern. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer für eine
einmalige Kapitalauszahlung entscheidet. Bei der Besteuerung von
Leistungen aus einer Pensionszusage können Freibeträge geltend
gemacht werden.
Von
allen Durchführungswegen ist die pdUK aus der Sicht des Arbeitgebers
die Durchführungsvariante, die ihm einerseits den größten
Gestaltungsspielraum eröffnet und es ihm andererseits ermöglicht,
sich mit den entstehenden Überschüssen eine quasi eigene
Altersvorsorge aufzubauen.
Steuerlich
ist diese Variante ebenfalls vorteilhaft, da die Zuwendungen, die ein
Arbeitgeber zum Zweck der Erfüllung der Vorsorgezusage in die
Unterstützungskasse einzahlt, im Rahmen des § 4d EStG als
Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dasselbe
gilt auch für die Verwaltungskosten, die durch die Einrichtung und
den Unterhalt der Unterstützungskasse entstehen.
Die
pdUK und die in ihr angesparten Erträge werden ebenso wenig wie die
Versorgungszusagen in der Bilanz ausgewiesen. Darüber hinaus
ermöglicht die pdUK das gezielte Beeinflussen von Lohnkosten.
Fazit
Direktversicherung,
Pensionsfond, Pensionskasse, Pensionszusage, Riester sowie die
rückgedeckte Unterstützungskasse sind am Ende Kostensysteme, da zum
Einen Kosten für den Vertrieb der zu Grunde liegenden
Versicherungs-, Bank- oder Finanzprodukte entstehen und zum Anderen
der aus dem Nettolohnverzicht des Arbeitnehmers resultierende
Bruttoanteil des Arbeitnehmerlohnes zzgl. evtl. vom Arbeitgeber aus
den Arbeitgeberbruttodifferenzen beigesteuerte Gelder das Unternehmen
verlassen und von Dritten vereinnahmt werden.
Die
pauschaldotierte Unterstützungskasse hingegen, die funktional ein
zweites Profitcenter des Unternehmens ist, vereinnahmt die
entstehenden Bruttolohndifferenzen auf ihrem Konto und kann diese dem
Unternehmen als Kredit wieder zur Verfügung stellen. De facto steht
die Unterstützungskasse, die sich aus den Bruttolohndifferenzen
arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitig speist, dem Unternehmen mit der
sich bildenden Liquidität als Bank im eigenen Unternehmen zur
Verfügung 21.
Geld,
mit dem der Unternehmer bei normalem Geschäftsverlauf weit mehr
Profit erwirtschaften kann, als er als Zusagezins an seine
Mitarbeiter weitergibt. Hier sei nur darauf verwiesen, dass die BWL
im Bereich der KMU 10%+ als auskömmliche Eigenkapitalrenditen
ausweist, mit denen ein Unternehmen sauber im Markt etabliert ist,
Renditen, die die meisten Anlageformen nicht einmal im Ansatz
erbringen.
Renditen
aus Anlageformen für deren Rendite nd Sicherheit im Wege der
Subsidiarität letztlich ohnehin Sie haften, können Sie auch in
Ihrem Unternehmen selbst erwirtschaften.
Wenn
es die Möglichkeiten gestattet - nehmen Sie die Verwaltung der
Gelder aus der BAV selber in die Hand, zur Sicherung Ihres
Unternehmens und zur Wahrnehmung Ihrer sozialen Verantwortung Ihren
Mitarbeitern gegenüber.
Informationen
und Kontakt
Global Consultancy AG
Jan Stoschek
Vorstandsvorsitzender
sowie Fachreferent der Akademie für interantionale Finanzierung (AIF)
jan.stoschek@global-consultancy.de, 0351 – 329 65 661
Vorstandsvorsitzender
sowie Fachreferent der Akademie für interantionale Finanzierung (AIF)
jan.stoschek@global-consultancy.de, 0351 – 329 65 661
vergleiche
hierzu auch:
1 Erläuterungen zum aktuellen Urteil des BAG vom 21.01.2014 (AZ: 3 AZR 807/11): Informationspflichten des Arbeitgebers in der BAV
http://www.kleffner-rechtsanwälte.de/app/download/5789207507/043_02_14_Urteil+des+BAG_zur+Hinweispflicht+in+der+bAV.pdf
2 Aufgaben
des PSV
3 Auszug
aus der Pressemitteilung Nr. 65/12 des Bundesarbeitsgerichts:
"Hat
der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine
Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum
Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches
Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des
Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der
Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam
widerrufen hat. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein
nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen
Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der
Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine
arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist
jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung
noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf
Ausgleich des Versorgungsschadens."
4 Ein
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.08.2008 (7 Sa
454/08) hat gezillmerte Verträge bei der betrieblichen
Altersvorsorge für rechtsgültig erklärt. Auch das
Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchste Instanz hat in einem
Grundsatzurteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09) entschieden, dass
gezillmerte BAV-Verträge keine unangemessene Benachteiligung
darstellen. Der Arbeitgeber hat aber die Arbeitnehmer über die
Folgen der Zillmerung zutreffend und umfassend zu informieren.
5
Nachrichten zur Reform der Lebensversicherung
6 BaFin
- häufig gestellte Fragen
7 Sind auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung "Protektor-geschützt"?
8 Gesetzestext
9 Geschäftsbericht
2013 der Protektor AG
10 Protektor AG stellte Antrag bei der BaFin
11
Gesetzestext
12 Gesetzestext
13 BaFin erklärt Lebensversicherung zum Auslaufmodell
14 Harsche Kritik an Reform der Lebensversicherung
15 Gesetzestext
16 garantierte
Beitragsrenditen
17 Inflationsrate
18 § 253 Abs. 1 HGB
Vermögensgegenstände
sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5,
anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und
Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich
die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach
dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des
§ 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind
Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser
Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag
übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu
verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten.
19 PSV
- Ziel und Zweck
20 PSV
- Geschäftsberichte
21 Harle/Prof.
Weingarten, Der Betrieb, Heft 45, 09.11.2001,
»Die pauschaldotierte Unterstützungskasse - Profitcenter der Zukunft«
»Die pauschaldotierte Unterstützungskasse - Profitcenter der Zukunft«
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